Inhaltsverzeichnis
- Ausländerrecht bzw. Aufenthaltsrecht in Deutschland
- Neue Rechtslage zum Ausländerrecht
- Ausländerrechtliche Verstöße
- Ausländerrechtliche / Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen der EU
- Wie kann ein Anwalt für Ausländerrecht helfen?
Beratung zum Ausländerrecht (© studio v-zwoelf – stock.adobe.com)
Das Rechtssystem in Deutschland differenziert zwischen Deutschen und Nichtdeutschen. Daher existiert hierzulande ein sogenanntes Ausländerrecht, welches u.a. die Einreise, den Aufenthalt und auch die Beendigung des Aufenthalts regelt. Allerdings wird der Begriff als solcher wegen seiner negativen Anmerkung kaum noch verwendet. Heutzutage werden dafür die Begriffe Aufenthaltsrecht oder auch Migrationsrecht benutzt. Es ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts. Das Ausländergesetz, welches bis 2004 in Deutschland galt, wurde seitdem durch das Aufenthaltsgesetz ersetzt.
Ausländerrecht bzw. Aufenthaltsrecht in Deutschland
In Deutschland werden die gesetzlichen Vorgaben, die Einreise und Aufenthalt von Ausländern bestimmen, seit dem 01.01.2005 im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Für sogenannte EWR-Bürger gelten die Regelungen im Freizügigkeitsgesetz-EU. Die beiden vorgenannten Gesetze wurden im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes beschlossen. Das Zuwanderungsgesetz heißt offiziell Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern.
Im Aufenthaltsgesetz geht es vor allem um:
- Einreisevoraussetzungen und Aufenthaltsvoraussetzungen
- Erteilung von Aufenthaltstitel
- Versagung von Aufenthaltstitel
- Zurückweisung an Grenze
- Eintritt der Ausreisepflicht
- Widerruf von Aufenthaltstitel
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Darüber hinaus gibt es noch ergänzend die Aufenthaltsverordnung (AufenthV), die u.a. folgendes näher regelt:
- Visumverfahren
- Passersatzpapiere
- Befreiung von Passpflicht
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- ausweisrechtliche Pflichten
- Führung bestimmter Dateien
- Ordnungswidrigkeiten
Sodann gibt es noch das Asylgesetz (AsylG). Hier geht es um das Anerkennungsverfahren von Asylbewerbern.
JuraForum.de-Tipp: Das Recht auf Asyl ist in Deutschland in der Verfassung (Grundgesetz, GG) verankert, hat also Verfassungsrang. Es ist in Artikel 16a des GG niedergelegt.
Danach heißt es „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Unter Asylrecht, welches auch Migrationsrecht oder auch „Flüchtlingsrecht“ genannt wird, – wird auch die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und auch die Feststellung von Abschiebungsverboten verstanden.
Das Asylverfahren läuft in der Regel wie folgt ab:
- Ankunft und Registrierung (bei Grenzbehörde, Erstaufnahmeeinrichtung, Polizei oder Ausländerbehörde),
- Verteilung und Versorgung (Asylsuchende werden auf Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes verteilt),
- persönliche Antragstellung bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF),
- persönliche Anhörung (findet beim BAMF/Außenstelle statt)
- das BAMF prüft, ob Dublin-Fall vorliegt (ob also ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig ist)
- Entscheidung des BAMF
- ggf. Rechtsmittel und Gerichtsverfahren
Neue Rechtslage zum Ausländerrecht
Bis Ende 2004 gab es in Deutschland 5 Aufenthaltsgenehmigungen; diese waren Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsberechtigung, befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit dem Jahre 2005 gibt es nur noch 2 grundlegende Aufenthaltstitel,
- zum Einen die befristete Aufenthaltserlaubnis
- und zum Anderen die unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Daneben gibt es noch
- das Visum,
- die ICT-Karte,
- die Mobile ICT-Karte,
- die Blaue Karte-EU
- und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Für das Bundesgebiet ist zur erstmaligen Einreise immer ein Visum nötig. Danach kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel beantragt werden.
JuraFourm.de-Tipp: Für Unionsbürger bestehen Sonderregeln. Für Selbständige und Arbeitnehmer besteht innerhalb der Mitgliedstaaten der EU die sogenannte Freizügigkeit, so dass Bürger aus EU-Staaten den deutschen Staatsbürgern in puncto Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind. Zudem können sie visumfrei einreisen und eine Beschäftigung aufnehmen. Sie brauchen also keine gesonderte Aufenthaltserlaubnis. Allerdings müssen sie sich bei den Meldebehörden anmelden und mit einem Pass ausweisen können, welches aber auch ein Deutscher muss. In Deutschland richtet sich der Aufenthalt von EU-Bürgern nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).
Ausländerrechtliche Verstöße
Wenn es um das Thema ausländerrechtliche Verstöße geht, dann handelt es sich in der Regel um folgende Arten von Verstößen:
- illegale Einreise
Beispiel: jemand reist ohne erforderliches Visum nach Deutschland
- illegaler Aufenthalt
Beispiel: jemand hat ein Visum für 3 Monate in Deutschland. Nach Ablauf der 3 Monate reist er nicht aus und hält sich weiterhin hier auf.
- Verstöße gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts
Beispiel: jemand beantragt hier Asyl und darf sich während seines laufenden Asylverfahrens nur im Bundesland Niedersachsen aufhalten. Er fährt jedoch regelmäßig in ein anderes Bundesland.
- Verstoß gegen das Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Beispiel: Jemand beantragt hier Asyl und darf während seines laufenden Asylverfahrens nicht arbeiten. Er hat also keine Arbeitserlaubnis. Dennoch arbeitet er in einem Schnellrestaurant.
JuraForum.de-Tipp: Diese Verstöße sind im Aufenthaltsgesetz oder aber auch im Asylverfahrensgesetz geregelt, also nicht im Strafgesetzbuch.
Sobald es zu einem Verstoß kommt, kommt es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen. Schon die Einleitung eines solchen Verfahrens kann weitreichende Konsequenzen mit sich führen, selbst bei der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels oder gar bei der späteren Einbürgerung. Wenn der Betroffene z.B. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt, kann die zuständige Ausländerbehörde zunächst das Strafverfahren komplett abwarten, ehe sie über den Antrag entscheidet. Dies kann teilweise 1 oder 2 Jahre dauern. Eine strafrechtliche Verurteilung kann im schlimmsten Fall sogar dazu führen, dass der Betroffene seinen unbefristeten Aufenthaltstitel verliert.
Ausländerrechtliche / Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen der EU
Innerhalb der EU dürfen Bürger des gemeinsamen europäischen Marktes in jeden Mitgliedstaat einreisen und sich auch dort aufhalten, sogar dann wenn sie keiner Arbeit nachgehen (Freizügigkeit). Allerdings müssen sie sich ausweisen können und bei den Meldebehörden anmelden.
Auch das Recht der EU beinhaltet viele ausländerrechtliche Regelungen. Hierzu gehören vor allem nachfolgende:
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU); danach dürfen sich Unionsbürger und auch deren Familienangehörige in der EU frei bewegen, in alle Mitgliedstaaten der EU einreisen und sich dort aufhalten, auch wenn sie nicht arbeiten. Die EU-Bürger und auch deren Familienangehörige haben im Übrigen auch freien Zugang zum Arbeitsmarkt in den Mitgliedstaaten der EU, sogenannte „Arbeitnehmer-Freizügigkeit“.
- Als EU-Bürger hat man das Recht für eine Zeit von bis zu 3 Monaten in einem anderen EU-Land zu wohnen; man muss im Besitz eines Reisepasses oder Personalausweises sein. Wenn man sich darüber hinaus in dem EU-Land länger als 3 Monate niederlassen möchte und keine Arbeit/Ausbildung hat, muss man nachweisen, dass man während des Aufenthalts über ausreichende Finanzen für sich und seine Angehörigen verfügt und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
- Schengen-Recht: Hierbei handelt es sich um einen Teil der Rechtsordnung der EU und zwar seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages, also ab dem 01.05.1999. Das Schengen-Recht regelt Grenzübertritte, Grenzkontrollen, Aufenthalte von bis zu 90 Tagen in den letzten 180 Tagen, das Visum-Recht sowie das Aufenthaltsrecht von Drittstaatangehörigen.
- Dublin-II-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 343/2003: Hierin sind die Verfahren und Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedslandes festgelegt, welches für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, der von einer Person aus einem Drittstaat gestellt wurde.
- „Eurodac“, Verordnung (EG) Nr. 2725/2000: Hier geht es um eine weitere Bestimmung zum Asylrecht. Hier geht es um das System „Eurodac“, welches den systematischen Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern dient. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Person in mehreren EU-Ländern mehrere Asylanträge stellt.
Wie kann ein Anwalt für Ausländerrecht helfen?
Im Aufenthaltsrecht gibt es grundsätzlich keinen Anwaltszwang, d.h., dass man auch ohne Rechtsanwalt seine rechtlichen Interessen wahrnehmen und durchsetzen kann. Man kann auch ohne Rechtsanwalt gegen die Bescheide der Ausländerbehörde und des Bundesamtes Widersprüche einlegen und Klagen erheben.
JuraForum.de-Tipp: Allerdings ist das Recht derart komplex, dass man lieber einen Rechtsanwalt beauftragen sollte, der auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrecht bzw. Aufenthaltsrecht / Migrationsrecht tätig ist. Am besten wäre es sicherlich, wenn man einen Fachanwalt für Aufenthaltsrecht bzw. Migrationsrecht einschaltet.
Sollte man einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben und die Behörde lehnt diesen Antrag ab, sollte man umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser würde zunächst Einsicht in die Ausländerakte nehmen und dann einen Überblick über die Sach- und Rechtslage haben. Darauf basierend würde er die weitere Vorgehensweise ausrichten und dies entsprechend mit dem Mandanten besprechen.
Wenn es um die Anerkennung als Asylberechtigter geht und einhergehend damit also auch um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sollte man so früh wie möglich einen Rechtsanwalt beauftragen, da es bei der Asylanerkennung um etwas Grundlegendes und schließlich um die eigene Zukunft geht. Der Rechtsanwalt kann den Mandanten während des laufenden Asylverfahrens vertreten und ihn vor allem auch bei der persönlichen Anhörung vor dem BAMF bzw. der Außenstelle des BAMF begleiten und hier eine große Unterstützung sein. Er kann bei unklaren Sachverhalten Einfluss nehmen und ergänzende Fragen stellen.
Im Übrigen kann ein Rechtsanwalt auch dann helfen, wenn ein Betroffener Straftaten begangen hat und sein aufenthaltsrechtlicher Status dadurch gefährdet wird oder er gar nach Rechtskraft des Urteils ausgewiesen werden soll. Bei der sogenannten zwingenden Ausweisung sieht § 53 AufenthG vor, dass ein Ausländer zwingend auszuweisen ist, „wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde (§ 53 Nr. 1 AufenthG) oder er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer (beliebig hohen) Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vollstreckung der Jugendstrafe oder der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde ( § 53 Nr. 2 AufenthG).“
★★★★★
Noch keine Bewertungen
"); }